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Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch - keine Prüfung der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/363Zak 2017, 215 Heft 11 v. 27.6.2017

DMSG: § 3 Abs 3

GBG: § 94 Abs 1

Gem § 3 Abs 3 DMSG hat das Grundbuchgericht die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch oder deren Löschung auf Basis einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen vorzunehmen. Die Mitteilung stellt die einzige Eintragungsgrundlage dar. Ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Grundbuchverfahren nach stRsp nicht zu prüfen.

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