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Götsch/Knoll, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz aus Sicht der Bankenpraxis, ÖBA 2017, 298.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/341Zak 2017, 200 Heft 10 v. 13.6.2017

Mit dem 2. ErwSchG wird die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont (siehe Zak 2017/39, 30). Die Autoren kritisieren, dass Möglichkeiten zur Unterstützung des Betroffenen im rechtsgeschäftlichen Verkehr, die primär einzusetzen sind (zB Familie, nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, betreutes Konto), rechtlich - insb auch im Verhältnis zu Vertragspartnern - nicht ausgestaltet wurden und daher gerade in der Bankenpraxis Probleme bereiten können. Insb bei hohen Geldbehebungen sei davon auszugehen, dass Banken die Kooperation mit "Unterstützern" ablehnen werden. Auch eine zentrale Neuerung des 2. ErwSchG - die eigene Handlungsfähigkeit wird durch eine Erwachsenenvertretung grundsätzlich nicht mehr beschränkt, weshalb der Betroffene bei Entscheidungsfähigkeit selbst wirksam handeln kann - werde im Bankverkehr keine großen Auswirkungen haben. Den Banken sei es nicht zumutbar, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Kunde entscheidungsfähig ist oder nicht. Sobald eine Bank ein Erwachsenenvertreter bekannt ist, werde sie den Kunden nicht mehr allein über sein Konto verfügen lassen. Die Prüfung, ob eine Kontobehebung für ein den Lebensverhältnissen entsprechendes Alltagsgeschäft erfolgt, das auch eine entscheidungsunfähige Person selbst abschließen kann, könne ebenfalls nicht durch die Bank erfolgen. Vielmehr müsse der Erwachsenenvertreter dem Betroffenen das notwendige Bargeld oder ein besonderes "Taschengeldkonto" zur Verfügung stellen. Gegenüber dem Erwachsenenschutzverein, der vom Gericht gem § 4a ErwachsenenschutzvereinsG im Bestellungsverfahren zum Clearing eingesetzt wird und dabei die Vermögensverhältnisse abklären will, sei das Bankgeheimnis nicht aufgehoben.

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