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Ausnahme von Altverträgen vom neuen Zahlungsverzugsrecht

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/323Zak 2017, 183 Heft 10 v. 13.6.2017

Bei der Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU konnten die Mitgliedstaaten gem Art 12 Abs 4 der RL Verträge, die vor dem Geltungsbeginn mit 16. 3. 2013 abgeschlossen worden sind, vom Anwendungsbereich ausnehmen. Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens eines polnischen Gerichts stellte der EuGH in der Rs C-330/16 , Zarski/Stadnicki klar, dass eine generelle Ausnahme von Altverträgen, die auch erst nach Geltungsbeginn eintretende Zahlungsverzüge (insb bei Dauerschuldverhältnissen) umfasst, der Zahlungsverzugs-RL entspricht. Eine solche generelle Ausnahme ist auch in § 906 Abs 25 UGB vorgesehen.

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