Das Bundes-BehindertengleichstellungsG (BGStG) qualifiziert bauliche Barrieren als mittelbare Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, sofern deren Beseitigung nicht rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar ist. Der Autor weist darauf hin, dass dieses Gesetz seit 1. 1. 2016 uneingeschränkt auch auf vor seinem Inkrafttreten im Jahr 2006 errichtete Gebäude anwendbar ist, und untersucht die Folgen für Vermieter und Mieter. Das BGStG wende sich an Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, also auch an Vermieter als Anbieter von Wohn- oder Geschäftsraum und an Geschäftsraummieter als Anbieter der dort vertriebenen Leistungen. Dem von der Diskriminierung Betroffenen gewähre es Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden und immateriellen Schäden, nicht aber auf Naturalrestitution. Nach einer Analyse der übergangsrechtlichen Problematik gelangt der Autor zum Schluss, dass das an den Vermieter gerichtete Diskriminierungsverbot bei Mietverträgen, die vor 2016 abgeschlossen worden sind, nicht greift. Altmieter könnten daher keine Ansprüche nach dem BGStG wegen bestehender baulicher Barrieren geltend machen. Dass ein Geschäftsraummieter seine Leistungen Kunden aufgrund der baulichen Gestaltung des Mietgegenstandes nicht barrierefrei erbringen kann, obwohl er dazu seit 2016 verpflichtet ist, könne aber einen Mangel des Mietobjekts iSd § 1096 Abs 1 ABGB begründen, weshalb hier zumindest ein Zinsminderungsanspruch in Betracht komme. Eine Erhaltungspflicht des Vermieters zum barrierefreien Umbau bestehe im Vollanwendungsbereich des MRG keinesfalls.