ZPO: §§ 19, 22 Abs 2
In seiner Äußerung zum Ablehnungsantrag hat der Richter einerseits darzulegen, ob er sich subjektiv für befangen hält. Andererseits muss er dazu Stellung nehmen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen. Ob diese objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat nicht er, sondern das zur Entscheidung berufene Gericht zu beurteilen.