EKHG: § 20
Der Wahlgerichtsstand des Unfallorts nach § 20 EKHG steht für alle Schadenersatzansprüche gegen Beteiligte eines Eisenbahn- oder Kfz-Unfalls zur Verfügung, unabhängig davon, ob diese auf das EKHG oder das ABGB gestützt werden. Auch vertragliche Ansprüche aus Vergleichen oder konstitutiven Anerkenntnissen, die die Folgen des Verkehrsunfalls betreffen, können dort geltend gemacht werden.