vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wahlgerichtsstand des Unfallorts für sämtliche Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/331Zak 2016, 178 Heft 9 v. 24.5.2016

EKHG: § 20

Der Wahlgerichtsstand des Unfallorts nach § 20 EKHG steht für alle Schadenersatzansprüche gegen Beteiligte eines Eisenbahn- oder Kfz-Unfalls zur Verfügung, unabhängig davon, ob diese auf das EKHG oder das ABGB gestützt werden. Auch vertragliche Ansprüche aus Vergleichen oder konstitutiven Anerkenntnissen, die die Folgen des Verkehrsunfalls betreffen, können dort geltend gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte