ABGB: §§ 918, 1489
Vorhersehbare künftige Schäden aus demselben Schadensereignis müssen bereits in der Verjährungsfrist für den Primärschaden geltend gemacht werden. Handelt es sich jedoch um eine fortgesetzte Schädigung, läuft für jeden eintretenden Schaden eine eigene Verjährungsfrist.