ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
ASVG: § 333 Abs 4
Ein Gast, der an einem Hotelritual teilnimmt (hier: Köpfen einer Champagnerflasche mit einem Champagnersäbel, um "Tiroler zu werden"), darf sich nicht blind darauf verlassen, dass bei Befolgung der erteilten Instruktionen keine Gefahr besteht, sondern muss erkennbare Gefährdungen des beteiligten Hotelpersonals durch sein Verhalten aus eigenem vermeiden. Die Beteiligung des Hotelpersonals ist bloß als unechtes Handeln auf eigene Gefahr zu werten, das die Rechtswidrigkeit der Gefährdung nicht ausschließt, sondern lediglich auf der Mitverschuldensebene zu berücksichtigen ist.