WEG: § 40
GBG: § 57 Abs 1
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG ermöglicht dem geschützten Wohnungseigentumsbewerber auch dann die Einverleibung seines Mit- und Wohnungseigentums in ihrem Rang, wenn in der Zwischenzeit im laufenden Rang das Mit- und Wohnungseigentumsrecht einer anderen Person (hier: des Wohnungseigentumsorganisators) eingetragen worden ist.