ABGB: § 907b
ZPO: §§ 226, 405
Im Fall des Schuldnerverzugs mit einer Fremdwährungsverbindlichkeit hat der Gläubiger die Wahl, ob er den Fremdwährungsbetrag oder den umgerechneten Eurobetrag einfordert und ob er bei der Umrechnung den Wechselkurs des Fälligkeits- oder des Zahlungstags heranzieht. Das Währungswahlrecht besteht selbst bei effektiven Fremdwährungsverbindlichkeiten. Es muss bereits in der Klage ausgeübt werden. Eine auf den umgerechneten Eurobetrag gerichtete Klage ist nicht ausreichend bestimmt, wenn die Angabe des Umrechnungskurses oder des Umrechnungstags und -orts fehlt.