WEG: § 14 Abs 1 Z 1
AußStrG: § 176 Abs 2
Der überlebende Eigentümerpartner, auf den der halbe Mindestanteil des Verstorbenen gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG übergegangen ist, kann nicht analog § 176 Abs 2 AußStrG verpflichtet werden, den von ihm zu zahlenden Übernahmspreis zugunsten der minderjährigen Erben sicherzustellen. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung nach § 14 WEG handelt es sich nicht um eine Sondererbfolge, sondern um eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen, auf die die Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens von vornherein nicht anwendbar sind.