GBG: § 31 Abs 6
ABGB: § 1002
Ein Rechtsgeschäft (hier: Schenkungsvertrag), das von einem Vertreter mit allgemeiner Vollmacht abgeschlossen worden ist, kann gem § 31 Abs 6 GBG nicht gegen den Vertretenen im Grundbuch durchgeführt werden, wenn das Ausstellungsdatum der Vollmacht bei Stellung des Grundbuchantrags mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Regelung betrifft nur die bücherliche Seite. Dass eine ältere Vollmacht und das Rechtsgeschäft, das damit abgeschlossen wurde, zivilrechtlich unwirksam sind, ist daraus nicht abzuleiten.