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Internationale Zuständigkeit für Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/315Zak 2016, 173 Heft 9 v. 24.5.2016

Brüssel IIa-VO: Art 8 Abs 1

Die internationale Zuständigkeit für das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren richtet sich gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein späterer Wohnsitzwechsel des Kindes lässt die Zuständigkeit unberührt (perpetuatio fori).

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