Brüssel IIa-VO: Art 8 Abs 1
Die internationale Zuständigkeit für das Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren richtet sich gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein späterer Wohnsitzwechsel des Kindes lässt die Zuständigkeit unberührt (perpetuatio fori).