Ein Pkw kann nach Auffassung des VwGH (Ra 2015/11/0079) keine Abgabestelle iSd ZustG sein. Ein Bescheid war auf dem Fahrersitz eines Pkw zurückgelassen worden, den der Empfänger in unverschlossenem Zustand vor dem Wirtschaftsgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebs abgestellt hatte, bevor er sich in das Gebäude zurückzog und auf Versuche zur Kontaktaufnahme nicht mehr reagierte. Der VwGH gelangte zum Schluss, dass die Zustellung unwirksam ist, weil es sich beim Pkw selbst nicht um eine Betriebsstätte iSd § 2 Z 4 ZustG, also eine Abgabestelle, handelt.