Wenn der Rechtsmittelwerber einen Parteiantrag auf Normenkontrolle eingebracht hat, darf das Rechtsmittelgericht gem § 62a Abs 6 VfGG bis zur Entscheidung durch den VfGH keine sacherledigende Entscheidung treffen. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist nach Ansicht des OGH (10 ObS 153/15w) in dritter Instanz nicht als Nichtigkeitsgrund oder Verfahrensmangel sanktioniert, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass der Parteiantrag erfolglos geblieben ist. Welche Folgen der Verstoß in anderen Fällen hat, blieb offen.