AußStrG: § 16
Der Untersuchungsgrundsatz im Außerstreitverfahren geht nicht so weit, dass das Gericht von Amts wegen weitere Beweisaufnahmen zum Thema veranlassen müsste, obwohl der Beweisführer die Aufnahme des von ihm beantragten ursprünglichen Beweises selbst vereitelt hat.