ABGB: § 231
Schulden, die der Unterhaltspflichtige einging, bevor die Unterhaltspflicht entstanden ist oder er davon Kenntnis hatte bzw damit rechnen musste, sind bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich berücksichtigungswürdig.
ABGB: § 231
Schulden, die der Unterhaltspflichtige einging, bevor die Unterhaltspflicht entstanden ist oder er davon Kenntnis hatte bzw damit rechnen musste, sind bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich berücksichtigungswürdig.