In der Rs 9 Ob 2/16h hielt der OGH fest, dass die Verfolgung nach der WinkelschreibereiV von Amts wegen in einem zivilgerichtlichen, teilweise dem Außerstreitverfahren angenäherten Verfahren erfolgt, das im weiteren Sinn als gerichtliches Disziplinarverfahren qualifiziert werden kann. Die Verfolgungsverjährung richte sich nach § 31 VStG und trete daher nach einem Jahr ein. Das Kumulationsprinzip des VStG gelte bei Winkelschreiberei nicht, weshalb für mehrere Verstöße eine einheitliche Strafe zu verhängen sei. Bei der Strafbemessung seien die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, weshalb es insb auf die Schwere der Schuld des Täters ankomme; Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie Aspekte der General- und Spezialprävention seien zu berücksichtigen. Eine bedingte Strafnachsicht sei nicht vorgesehen. Neben einer Geldstrafe bis 4.360,37 € kommt nach § 3 WinkelschreibereiV auch eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen in Betracht. Eine Freiheitsstrafe darf nach Ansicht des OGH aber nur als ultima ratio verhängt werden. Aus diesem Grund wandelte er die von der Vorinstanz für wiederholte Verstöße verhängte Freiheitsstrafe von zwei Wochen in eine Geldstrafe in Höhe von 2.400 € um.