EO: § 382b
Die Wegweisung aus der Ehewohnung gem § 382b EO setzt nicht voraus, dass das dafür maßgebliche Verhalten des Antragsgegners dort gesetzt worden ist.
Selbst ein einmaliges gewalttätiges Verhalten rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, sofern es seiner Art nach nicht völlig unbedeutend ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller das Verhalten durch eine Provokation mitveranlasst hat. Nur eine erhebliche Provokation könnte eine singuläre Entgleisung entschuldigen.