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Kein Zwischenantrag auf Feststellung von Tatsachen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/234Zak 2016, 119 Heft 6 v. 13.4.2016

ZPO: §§ 236, 259 Abs 2

Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung können nur präjudizielle Rechtsverhältnisse sein. Tatsachen oder auch Tatbestandsmerkmale, die ein Rechtsverhältnis begründen oder ausschließen könnten, sind nicht über einen Zwischenantrag feststellbar.

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