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Ruhen eines Teils des Verfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/232Zak 2016, 118 Heft 6 v. 13.4.2016

ZPO: §§ 168, 170

Nach hM müssen sich Ruhensvereinbarungen auf den gesamten Prozessgegenstand beziehen. In der vorliegenden Entscheidung zeigt sich der OGH jedoch offen gegenüber Ruhensvereinbarungen, die lediglich einen Teil von mehreren gemeinsam eingeklagten selbstständigen (Teil-)Ansprüchen betreffen.

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