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Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes als genehmigungspflichtige Änderung?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/227Zak 2016, 117 Heft 6 v. 13.4.2016

WEG: § 16 Abs 2

Die Rückgängigmachung einer eigenmächtigen Änderung an Allgemeinteilen des Wohnungseigentumshauses ist selbst keine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG.

Als genehmigungspflichtige Änderung ist die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Bauzustandes (hier: Öffnung einer zugemauerten Türe zwischen einem Wohnungseigentumsobjekt und dem Stiegenhaus) jedoch dann zu werten, wenn der Umbau rechtmäßig - dh mit Zustimmung der damaligen Wohnungseigentümer oder des Außerstreitgerichts - erfolgte.

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