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Anmerkung der Teilungsklage gegen eingeantwortete, aber noch nicht im Grundbuch eingetragene Erben

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/174Zak 2016, 94 Heft 5 v. 22.3.2016

ABGB: §§ 797, 830

GBG: §§ 21, 61

Miteigentümer, die ihr Eigentumsrecht aufgrund einer anerkannten Durchbrechung des Intabulationsprinzips (zB kraft Einantwortung) außerbücherlich erworben haben, sind für eine Teilungsklage unabhängig davon aktiv bzw passiv legitimiert, ob der Grundbuchstand bereits der außerbücherlichen Rechtslage angepasst worden ist.

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