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Nachbarrecht - Straßenbahn als behördlich genehmigte Anlage

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/170Zak 2016, 92 Heft 5 v. 22.3.2016

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB gegen Immissionen kann auch von einem Mieter geltend gemacht werden.

Von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Anrainer im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Bei Anlagen von hohem öffentlichen Interesse genügt es jedoch, wenn im Genehmigungsverfahren zwar keine Parteistellung besteht, dort aber auf die schutzwürdigen Interessen der Anrainer zumindest generell Rücksicht zu nehmen ist.

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