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Keine Rechtsmittellegitimation des mutmaßlichen Vaters im Obsorgeverfahren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/164Zak 2016, 91 Heft 5 v. 22.3.2016

AußStrG: § 2 Abs 1, § 45

Solange die Vaterschaft rechtlich nicht feststeht (hier: aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses), hat der mutmaßliche Vater in einem Obsorgeverfahren keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.

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