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Wasserbezugsrecht "für ein Einfamilienhaus" bloß quantitativ beschränkt

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/135Zak 2016, 74 Heft 4 v. 9.3.2016

ABGB: §§ 480, 484, 914

Von einer "gemessenen" Servitut ist auch dann auszugehen, wenn der Umfang des Rechts nicht mit exakten Angaben umschrieben ist, sondern mit auslegungsbedürftigen zweckgerichteten Begriffen (hier: "für ein Einfamilienhaus").

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