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Keine Gefährdungshaftung für im privaten Kreis abgefeuerte Feuerwerksraketen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/110Zak 2016, 57 Heft 3 v. 23.2.2016

ABGB: § 1295 Abs 1

EKHG: § 1

Personen, die im privaten Kreis einzelne Feuerwerkskörper oder Feuerwerksbatterien zünden, trifft für dadurch verursachte Schäden keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

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