Zu 2 Ob 119/15m = Zak 2015/695, 399: Ein Motorradfahrer handelt sorglos, wenn er während einer Überlandfahrt (auch auf kurzen Strecken) keine Schutzkleidung trägt. Daher trifft ihn ein Mitverschulden an den fremdverschuldeten Verletzungen, das es rechtfertigt, das Schmerzengeld für durch die Schutzkleidung vermeidbare Folgen um 25 % zu kürzen.