Neben dem Terminsverlust im Fall eines qualifizierten Verzugs mit Kreditraten wird in Verbraucherkreditverträgen regelmäßig vereinbart, dass für ausbleibende Zahlungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem normalen Vertragszinssatz verrechnet werden. Nach Ansicht des Autors sind Verzugszinsenzuschläge in dieser Höhe wegen gröblicher Benachteiligung des Kreditnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB unzulässig, weil sie in keiner Relation zu einem tatsächlich eintretenden Schaden des Kreditgebers stehen. § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, der sich lediglich gegen fünf Prozentpunkte übersteigende Zuschläge richtet, schließe eine strengere Bewertung im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht aus. Außerdem würden die verbreiteten Vereinbarungen auch gegen die KSchG-Bestimmung verstoßen, weil sie eine vierteljährliche Zinsenkapitalisierung vorsehen und die Grenze aufgrund der während des Jahres anfallenden Zinseszinsen überschritten werde.