Der Autor zeigt auf, dass Sparguthaben eines Verstorbenen nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist der Bank zufallen, wenn die Inhabersparurkunde nicht auffindbar ist und eine Kraftloserklärung daran scheitert, dass die Erben das Konto nicht ausreichend individualisieren können und die Bank die Mithilfe unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert. Seiner Ansicht nach ist die teilweise verlangte Angabe der Kontonummer keine Voraussetzung für die Kraftloserklärung. Außerdem schlägt er vor, Guthaben nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr der Bank zu überlassen, sondern für den Staat einzuziehen, um Interessenkonflikte im Spannungsfeld zwischen Bankgeheimnis, den Rechten der Erben und kommerziellen Interessen zu vermeiden.