JN: § 21 Abs 2
Das Recht auf Ablehnung eines Richters muss gem § 21 Abs 2 JN bei sonstigem Verlust sofort nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (hier: Befangenheit wegen einer Mehrzahl von Verfahrensverstößen).
Wer sein Ablehnungsrecht in einem Verfahren wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verloren hat, kann sich auch in anderen Verfahren nicht mehr auf denselben Ablehnungsgrund berufen. Zumindest gilt dies dann, wenn zwischen den Verfahren ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.