AHG: § 1
Auch während des verpflichtenden Kindergartenjahrs vor Beginn der Schulpflicht kann die Erziehung und Betreuung der Kinder in einem Kindergarten nicht als hoheitliche Tätigkeit qualifiziert werden. Bei einem Unfall eines Kindes aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung des Kindergartenpersonals greift daher die Amtshaftung nicht ein.