ABGB: §§ 1168a, 1304
Die Warnpflicht des Werkunternehmers, deren Verletzung zu einer Haftung gegenüber dem Besteller führt, bezieht sich gerade auf solche (offenbare) Hindernisse für die Vertragserfüllung, die in der Sphäre des Bestellers lie-
ABGB: §§ 1168a, 1304
Die Warnpflicht des Werkunternehmers, deren Verletzung zu einer Haftung gegenüber dem Besteller führt, bezieht sich gerade auf solche (offenbare) Hindernisse für die Vertragserfüllung, die in der Sphäre des Bestellers lie-