ABGB: §§ 1090, 1295 Abs 1
Kunden eines Geschäftsraummieters sind - zumindest grundsätzlich - nicht in die Schutzwirkungen des Mietvertrags einbezogen. Solchen Personen gegenüber kann der Vermieter nur deliktisch für mangelnde Verkehrssicherung in den Zugangsbereichen haften.