ABGB: § 1425
Im Fall eines Erlags wegen des Auftretens mehrerer Forderungsprätendenten muss der Schuldner schlüssig darlegen, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereitet. Der Erlag ist abzulehnen, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner (unter Berücksichtigung seiner Rechtskenntnisse) leicht erkennbar ist.