UGB: § 377
ABGB: §§ 870, 934
Wenn der Gebrauchtwagenkäufer sein Interesse an einem betriebssicheren Fahrzeug ohne Reparaturbedarf erkennen lässt, hat der Verkäufer vor Vertragsabschluss sein Wissen mit ihm zu teilen, dass es sich bei dem wahrnehmbaren "Rupfen" im Getriebe um keinen Bagatellschaden handelt, sondern in Kürze ein schwerer Getriebeschaden zu erwarten ist. Bei einem beidseitigen Unternehmergeschäft hat