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Gebrauchtwagenkauf - vorsätzliches Verschweigen eines zu erwartenden Getriebeschadens

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/55Zak 2016, 34 Heft 2 v. 2.2.2016

UGB: § 377

ABGB: §§ 870, 934

Wenn der Gebrauchtwagenkäufer sein Interesse an einem betriebssicheren Fahrzeug ohne Reparaturbedarf erkennen lässt, hat der Verkäufer vor Vertragsabschluss sein Wissen mit ihm zu teilen, dass es sich bei dem wahrnehmbaren "Rupfen" im Getriebe um keinen Bagatellschaden handelt, sondern in Kürze ein schwerer Getriebeschaden zu erwarten ist. Bei einem beidseitigen Unternehmergeschäft hat

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