ABGB: §§ 366, 1053
Selbst wenn der Käufer die Sache vor Übergabe eigenmächtig erlangt hat, kann der Eigentümer von ihm nicht die Herausgabe verlangen. Das fällige Recht des Käufers auf Übertragung des Eigentums steht dem Herausgabeanspruch entgegen.
ABGB: §§ 366, 1053
Selbst wenn der Käufer die Sache vor Übergabe eigenmächtig erlangt hat, kann der Eigentümer von ihm nicht die Herausgabe verlangen. Das fällige Recht des Käufers auf Übertragung des Eigentums steht dem Herausgabeanspruch entgegen.