ABGB: § 231
ÄrzteG: § 101
Die Kinderunterstützung nach § 101 ÄrzteG aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer ist bei der Unterhaltsbemessung als Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes zu behandeln, weil sie seit der Novellierung dieser Bestimmung durch BGBl I 2001/110 nicht mehr dem Unterhaltspflichtigen, sondern dem Kind selbst zusteht. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht sich dadurch nicht. Nach den allgemeinen Regeln für die Teilanrechnung von Eigeneinkommen wird die Kinderunterstützung nicht vollständig, sondern nur teilweise auf die Unterhaltsleistung angerechnet.