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Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

ThemaDr. Andreas GerhartlZak 2016/759Zak 2016, 407 Heft 21 v. 22.11.2016

Gem § 867 ABGB sind im Innenverhältnis geltende Beschränkungen der Handlungsvollmacht der vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch nach außen (gegenüber Dritten) wirksam. Rechtsgeschäfte, für die im Innenverhältnis keine Ermächtigung vorliegt, sind daher grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz bestehen aus Gründen des Vertrauensschutzes aber auch Ausnahmen.

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