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Rechtsschutzversicherung - Prüfung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/756Zak 2016, 403 Heft 21 v. 22.11.2016

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dürfen im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer nach 7 Ob 161/16a weder die im zu deckenden Verfahren maßgeblichen Tatfragen noch ungelöste Rechtsfragen vorwegnehmend geklärt werden. Wenn der Ausgang des zu deckenden Verfahrens mangels klarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage abhängt, könne die Deckung daher nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden.

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