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Verminderung der Fahrgeschwindigkeit schon bei Anhaltspunkten für eine von rechts einmündende Straße

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/744Zak 2016, 398 Heft 20 v. 11.11.2016

ABGB: § 1311

StVO: §§ 19, 20

Ob eine benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO vorliegt, hängt vom objektiven Erscheinungsbild (zB Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Befestigung, Widmung) ab. Die Unterordnung muss aus der objektiven Perspektive aller am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer während der Fahrt deutlich erkennbar sein. Ansonsten gilt Rechtsvorrang.

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