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Fasching, Anm zu wobl 2016/98.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/719Zak 2016, 380 Heft 19 v. 27.10.2016

Zu 1 Ob 206/15y = Zak 2016/134, 73: Dass bei Starkregen Regenwasser über einen Straßengully aus dem überlasteten Gemeindekanalsystem austritt und auf ein Nachbargrundstück abfließt, kann als unmittelbare Zuleitung des Wassers durch die Gemeinde qualifiziert werden.

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