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Neues Beweismittel im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/716Zak 2016, 379 Heft 19 v. 27.10.2016

AußStrG: §§ 49, 66 Abs 1 Z 2

Dass das Rekursgericht auf eine zulässige Neuerung, die im Rekurs geltend gemacht wurde, nicht eingegangen ist, begründet keine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. Im Revisionsrekurs muss der Rechtsmittelwerber den Verfahrensmangel rügen und seine Relevanz für die Entscheidung darlegen.

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