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Ausstellung einer Namensrangordnung auf mehrere Personen

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/706Zak 2016, 375 Heft 19 v. 27.10.2016

GBG: § 57a Abs 1

WEG: § 13

Eine Namensrangordnung muss nicht zwangsläufig auf eine einzige Person als Berechtigte lauten. Sofern das Gesetz die Ausnützung des Rangs durch eine Personenmehrheit zulässt, kann die Namensrangordnung auf mehrere Personen ausgestellt werden.

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