Der OGH führt mit 3 Ob 77/16v = Zak 2016/715, 3791 seine strenge Linie zur Änderung der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens fort: Selbst, wenn ein Schriftstück eines anderen gerichtlichen Verfahrens Akteninhalt wird, aus dem die neue Abgabestelle hervorgeht, führt dies nicht dazu, dass die früher im Verfahren angegebene (alte) Anschrift ihren Charakter als Abgabestelle verliert oder das Gericht zumindest die Pflicht trifft, die neue Abgabestelle auszuforschen.