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Solidarhaftung nach Betriebsübergang - Regressanspruch des neuen gegen den alten Betriebsinhaber?

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/674Zak 2016, 355 Heft 18 v. 11.10.2016

ABGB: § 896

AVRAG: § 6

Nach dem Betriebsübergang haften der Erwerber und der Veräußerer gem § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für arbeitsrechtliche Ansprüche, die vor dem Übergang begründet worden sind. Wenn der Erwerber in Anspruch genommen wird, kann ihm ein Regressanspruch gegen den Veräußerer gem § 896 ABGB (Solidarschuldnerregress) zustehen.

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