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Gutgläubiger Eigentumserwerb an Kfz setzt Einsicht in die Fahrzeugpapiere voraus

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/625Zak 2016, 332 Heft 17 v. 27.9.2016

ABGB: §§ 367, 368

Ein Autohändler muss vor dem Ankauf eines Gebrauchtwagens prüfen, ob im Typenschein ein Eigentumsvorbehalt angemerkt ist. Ansonsten scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus.

Vor dem Kauf eines Fahrzeugs, das über keinen österreichischen Typenschein, sondern eine EU-Betriebserlaubnis verfügt, muss sich der Käufer die Übereinstimmungsbescheinigung iSd Rahmen-RL 2007/46/EG (Certificate of Conformity, COC) vorlegen lassen. Bei Fahrzeugen, die mehrere Genehmigungsschritte durchlaufen haben ("vervollständigte Fahrzeuge"), muss er in die vollständigen Fahrzeugpapiere Einsicht nehmen, dh nicht nur in das COC der Stufe 1, sondern auch in jenes der Stufe 2.

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