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Mindestsicherung fällt zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/620Zak 2016, 331 Heft 17 v. 27.9.2016

ABGB: § 231

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern ist auch jener Teil der Mindestsicherung einzubeziehen, um den sich diese erhöht, weil ein anderes Kind im Haushalt des Unterhaltsschuldners und Leistungsbeziehers wohnt.

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