Eine aktuelle Entscheidung des 6. Senats des OGH1 bietet Anlass, erneut die Frage zu beleuchten, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer GmbH als Verbraucher zu qualifizieren sind und sich insb auf die Bestimmungen des KSchG zum Interzedentenschutz berufen können. Dabei zeigt sich, dass diese Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann, entgegen früherer Judikatur jedoch nun auch ein bloßer Minderheitsgesellschafter Unternehmer sein kann.